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Geflügel - und Kaninchenzuchtverein Ingelheim 1903 e.V. (GKZV)

§1. Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Geflügel- und Kaninchenzuchtverein (GKZV) Ingelheim 1903 e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 55128 Ingelheim am Rhein. Er wurde am 01.02.2011 unter Nummer -VR 20947- beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

  3. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Rassegeflügelzüchter Rheinland-Pfalz e.V. im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) e.V. sowie unter der Nr. P31 im Landesverband der Kaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. im Zentralverband Deutscher Rasse-Kaninchenzüchter (ZDRK) e.V.

     

§2. Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der GKZV und seine Mitglieder dienen dem gesamten Tierschutz. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier- und Artenschutzes, der Rassegeflügel- und Rassekaninchenzucht sowie die Förderung der art- und tierschutzgerechten Produktion von Geflügel- und Kaninchenprodukten für den Eigen-bedarf auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes und als wertvolle Freizeitbeschäftigung.
  2. Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Weiterhin dürfen die Mittel des Vereins nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Darüber hinaus gilt die Arbeit des Vereins vor allem der Erhaltung und der Verbesserung der allgemeinen, nicht gewerbsmäßigen Geflügel-/Kaninchenhaltung unter Beachtung der Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens.
  4. Im Übrigen widmet sich der Verein insbesondere der:
    1. Förderung und Bewahrung der Rassegeflügel- und Rassekaninchenzucht (Erhaltungszucht) auf ideeller und kultureller Grundlage.
    2. Entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit und trägt durch Veranstaltung von Ausstellungen zur Verbreitung der Rassegeflügel- und Rassekaninchenzucht bei.
    3. Regelmäßigen Durchführung von Fachvorträgen.
    4. Beratung über Fütterung, artgerechte Haltung, Bekämpfung von Krankheiten bei den Tieren.
    5. Durchführungen von Vorbeugemaßnahmen zur Verhinderung des Ausbruchs von Krankheiten und Seuchen in unseren Geflügel- und Kaninchenbeständen z.B. durch regelmäßige Impfstoffausgabe.
    6. Einheitlichen Erfassung und Kennzeichnung der gezüchteten Tiere durch den vom BDRG herausgegebenen Fußring (Bundesring) sowie durch die Tätowiervorgaben des ZDRK (Tätowiernummer P31).
    7. züchterischen Verbesserung und Erhaltung der Biodiversität der Rassegeflügel- und Rassekaninchenbestände durch Ausrichtung der Zuchtarbeit im Rahmen der einheitlichen Standards (Musterbeschreibungen) für die einzelnen Gruppen.
    8. Vertretung der Belange der Geflügel- und Kaninchenzucht und der Züchter in der Öffentlichkeit und bei den zuständigen Stellen der Kommunen.
    9. Heranführung der Jugend zu den angestrebten Zielen um hier frühzeitig die Liebe zum Tier zu wecken unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzgedankens.
    10. Schaffung und Bereitstellung von Einrichtungen und Gerätschaften zur satzungsmäßigen Nutzung. Hierzu wurde ein vereinseigener Vor- sowie ein Schlupfbrüter angeschafft. Das Nähere regelt die von der Jahreshauptversammlung am 13.03.2010 beschlossene Bruteierordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  5. Der Verein lehnt jede politische und weltanschauliche Betätigung in seinen Reihen ab. Seine Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der gewillt ist, die ideellen Zwecke des Vereins zu unterstützen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand mit gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Bei Ablehnung des Antrags sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft wird auch erworben durch Ernennung zum Ehrenmitglied. Personen, die dem Verein hervorragende Dienste geleistet haben, können auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Es bedarf hierzu eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Jahreshauptversammlung (JHV). Über die Ernennung ist dem Mitglied eine Urkunde auszustellen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins,
    2. Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und schriftlich dem Vorstand anzuzeigen ist,
    3. Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen diese Satzung insbesondere, wenn die Beitragsleistungen trotz schriftlicher Mahnung nicht mehr erbracht werden oder eines Verhaltens, das geeignet ist, den Verein oder seine Mitglieder in ihrem Ansehen oder irgendeiner anderen Beziehung zu schädigen. Das gleiche gilt für jedes Verhalten, das gegen die guten Sitten verstößt oder im Hinblick auf Treu und Glauben – im Verkehr unter organisierten Rassegeflügel-/Rassekaninchenzüchtern – zu missbilligen ist.
      Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch beim Vorsitzenden des Vereins erheben; über diesen Einspruch entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Verein insbesondere der Zahlung des satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrages. Ein Anspruch auf das Vermögen des Vereins besteht nicht.

§4 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung (JHV),
  2. der Vorstand sowie
  3. die Monatsversammlung.

§ 5 – Jahreshauptversammlung (JHV)

  1. Die JHV ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Im ersten Viertel jeden Jahres hat eine JHV stattzufinden. In der JHV hat nur jedes volljährige Mitglied ein Stimmrecht. Die Ausübung des Stimm-rechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
  3. Aufgaben der JHV sind
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes (Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer),
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    4. Wahl und Abwahl der Kassenprüfer,
    5. Festsetzung des Beitrages, der von jedem Vereinsmitglied – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – termingerecht zu zahlen ist, d.h. bis spätestens 30.06. für das laufende Jahr,
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    7. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
  4. Die JHV wird einberufen mit einer Frist von 2 Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladung gilt als zu-gegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet ist.
    Anträge sind in schriftlicher oder elektronischer Form, mindestens 8 Tage vor der JHV bei dem Vorsitzenden einzureichen.
  5. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet nach Bedarf statt. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe dem Vorstand mitteilen.
  6. Die JHV wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung bestimmt wird. Die JHV ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  7. Die JHV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsverhältnis außer Betracht. In eigener Sache ruht das Stimmrecht.
  8. Anträge, die während der JHV gestellt werden, können nur mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Behandlung zugelassen werden. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb eines Monats dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift mitgeteilt werden. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Mitglied zu unterzeichnen.

§ 6 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1.  
    1. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
      • Vorsitzenden,
      • Vorsitzenden,
      • Schriftführer und Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
      • Kassierer.
    2. dem erweiterten Vorstand, bestehend aus
      • alle unter a) aufgeführten Positionen,
      • ein Jugendberater,
      • dem Zuchtberater für Wassergeflügel und Hühner,
      • dem Zuchtberater für Tauben,
      • dem Zuchtberater und Tätowierer für Kaninchen,
      • dem Zuchtbuchführer Kaninchen,
      • dem Tier- und Artenschutzbeauftragten,
      • bis zu zwei gleichwertigen Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes ist auf 2.500,00 € pro Einzelmaßnahme limitiert, soweit die finanziellen Mittel vorhanden sind. Darüber hinausgehende Entscheidungen und Kreditaufnahmen bedürfen eines Beschlusses der JHV. Dies gilt ausnahmsweise jedoch nicht bei Gefahr in Verzug.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der JHV und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der JHV,
    3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellen der Jahresberichte,
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
    5. Einrichtung weiterer Tätigkeitsbereiche z.B. Ring- und Gerätewart.
  5. Der Vorstand wird von der JHV für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Vereinigung mehrerer geschäftsführender Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen, die bei der Ausübung der Geschäfte entstehen, werden gegen Vorlage eines Beleges ersetzt.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1. oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 7 – Kassenwesen

Der Kassierer besorgt die Kassengeschäfte entsprechend den gefassten Beschlüssen. Er hat den Rechnungsabschluss zum Ende des Geschäftsjahres in Form eines Kassenberichtes (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) der JHV zur Kenntnis zu bringen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Kassenbücher sind vor der JHV von zwei Kassenprüfern zu prüfen und der Kassenabschluss zu unterzeichnen. Das Ergebnis ist in einem mündlichen Bericht der JHV mitzuteilen. Aufgrund des Prüfungsberichtes kann dem Vorstand Entlastung erteilt werden.

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei jedes Jahr der Wechsel eines Kassenprüfers erfolgen muss. Ein Vorstandsmitglied darf nicht als Kassenprüfer gewählt werden. Es wird eine Ersatzperson gewählt. Wiederwahl ist nur nach Unterbrechung zulässig.

§ 8 – Schriftverkehr

Der Schriftführer führt sämtliche Protokolle. In seiner Funktion als Referent für Öffentlichkeitsarbeit (RfÖ) verwaltet und aktualisiert er die vereinseigene Homepage www.gkzv.de. Er unterstützt den 1. bzw. den 2. Vorsitzenden bei der vereinseigenen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Der übrige Schriftverkehr wird von den Vorstandsmitgliedern im Rahmen ihrer Geschäftsverteilung geführt.

Alle Unterlagen und Schriftstücke sind sicher und geordnet aufzubewahren. Pro-tokollbücher dürfen nicht vernichtet werden.

§ 9 – Monatsversammlung

In der Regel ist alle 2 Monate eine allgemeine Mitgliederversammlung (Monatsversammlung) durchzuführen. Die Einladungen zu den Monatsversammlungen können in vereinfachter Form, z.B. mündlich bei der vorangegangenen Versammlung erfolgen und werden auch in elektronischer Form auf der Vereinshomepage unter der Rubrik Termine eingestellt.

Aufgaben der Monatsversammlung sind die Regelung von Organisationsfragen, Festlegung von Schauterminen sowie die Bearbeitung eingegangener Anträge, soweit sie nicht dem Vorstand oder der JHV vorbehalten sind. Der Vorsitzende informiert gleichzeitig über die eingegangene Post.

Ein wesentlicher Bestandteil der Monatsversammlung sind Tierbesprechungen oder Fachvorträge, deren Vorbereitung Aufgabe der Zuchtwarte des Vereins ist. Über die Monatsversammlung ist eine Teilnehmerliste zu führen.

Die Monatsversammlung kann durch andere Zusammenkünfte ersetzt werden, z.B. Grillfest, Weihnachtsfeier, Jungtierschau, Ausstellung oder entfällt in dem Monat, in dem die JHV stattfindet.

§ 10 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederhauptversammlung erfolgen und von ¾ aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingelheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11 – Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederhauptversammlung am 05.04.2019 in Ingelheim, in der Vereinsgaststätte „Burgunderhof" beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister von Mainz in Kraft.

§ 12 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.  

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Neben den Bestimmungen, die nur für den Verein gelten, erkennen alle Mitglieder die Satzungen, Bestimmungen und Beschlüssen des BDRG e.V., einschließlich der Ehrengerichtsordnung, wie sie in dem orangenen Ordner „Satzungen, Bestimmungen“ des BDRG e.V. jeweils in der aktuellen Fassung niedergelegt sind (beim Vorstand einzusehen und beim BDRG e.V. zu beziehen) an.
Dies gilt ausdrücklich auch für die Ehrengerichtsordnung des BDRG e.V. und die darin bestimmten Ehrengerichte, deren Beschlüsse und Urteile, die die Mitglieder des Vereins anerkennen.

Mit dieser Satzung wird die am 19.03.2016 beschlossene Satzung außer Kraft gesetzt.

55218 INGELHEIM, DEM 5. APRIL 2019
FÜR DEN VORSTAND DES GKZV INGELHEIM 1903 e.V.

( RALF SCHEIDER )
1. VORSITZENDER